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Nov 29

LG Köln: Internetanbietern ist es nicht gestattet, mit einer Gratisanmeldung zu werben, wenn die versprochene Leistung letztlich doch nur gegen Entgelt angeboten wird.

Ein Online-Flirtportal hatte mit dem Slogan „Jetzt kostenlos anmelden“ geworben. Interessenten hatten die Möglichkeit, ein kostenloses Profil anzulegen. Um aber das Flirtportal tatsächlich nutzen und durch Senden und Empfangen von Nachrichten an andere Nutzer entsprechende Kontakte knüpfen zu können, war dann doch der Abschluss eines kostenpflichtigen Abos notwendig.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte  die mangelnde Transparenz hinsichtlich der Mitgliedschaft-Kosten bemängelt und auf Unterlassung geklagt. Er argumentierte damit, dass es nicht relevant sei, ob andere Leistungen auf der Flirt-Plattform kostenlos nutzbar seien. Denn das Flirten und Chatten – bei dem es vorrangig um den Nachrichtenaustausch gehe – sei an eine kostenpflichtige Mitgliedschaft geknüpft. Bei dieser seien aber die gesetzliche Vorgabe einer klaren und verständlichen Aufklärung über Vertragsinhalt und Kosten nicht gegeben. Das gelte insbesondere, da die Widerrufsbelehrung erst nach dem Button zum Bezahlen eingebunden war.

Mit Urteil vom 19.08.2014 – Az.: 33 O 245/13 hat das Landgericht Köln der Unterlassungsklage stattgegeben und entschieden, dass ein Internetanbieter nicht mit einer Gratisanmeldung werben darf, wenn er die versprochene Leistung nur kostenpflichtig anbietet. Eine derartige Verschleierung der Abo-Bedingungen sei als irrefühende Werbung einzustufen, so das Gericht.

Die Richter folgten der Argumentation des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und sahen die Kontaktaufnahme zu anderen Personen als Grundvoraussetzung an, um im Flirtcafé zu chatten, flirten und daten. Daher liege ein Verstoß gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen vor.

Das Gericht monierte zudem, dass eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen kostenloser und kostenpflichtiger Leistung erst in den AGB und FAQ vorgenommen wird. Auf der Seite, auf der der Verbraucher vor der Entscheidung steht, sich anzumelden, sei eine solche Unterscheidung nicht ersichtlich.

Fazit

Auch wenn gegen das Urteil des LG Köln Berufung eingelegt wurde und es daher nicht rechtskräftig ist, sollte stets darauf geachtet werden, dass eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe nicht unrichtig oder auch nur missverständlich ist.
 Jedenfalls sollte aber im Falle einer etwaigen irreführenden Wirkung des Blickfangs diese durch einen klaren und unmissverständlichen, am Blickfang teilhabenden Zusatz ausgeschlossen werden.

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Apr 14

Kammergericht Berlin: Für Facebook gilt deutsches Datenschutzrecht

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass anwendbares Recht bei Facebook gegenüber deutschen Nutzern  deutsches Datenschutzrecht sei. Damit trifft es für internationale Internetkonzerne wie Facebook, Google und Co.  eine andere Entscheidung als das Oberverwaltungsgericht Schleswig, welches annimmt, bei Facebook gelte irisches Datenschutzrecht.More

Das Landgericht Berlin hatte mit Urteil vom 06.03.2012 (Az.: 16 O 551/10) entschieden, dass der FriendFinder von Facebook sowie Teile der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen des sozialen Netzwerks gegen deutsches Recht verstoßen.

Das Kammergericht bejaht in seinem Urteil vom 24.01.2014 ebenfalls die Anwendung deutschen Datenschutzrechts, indem es u.a. unter Berufung auf die europäische Datenschutzrichtlinie darauf abstellt, ob sich Facebooks US-amerikanische Muttergesellschaft zur Datenverarbeitung bestimmter „Mittel“ in Deutschland bedient. Das Gericht nimmt an, durch den Einsatz von Cookies auf dem PC inländischer Nutzer setze die US-amerikanische Mutter solche Mittel ein. Weiter rechnet das Gericht die Datenverarbeitungsanlagen des beauftragten deutschen Internet Providers der amerikanischen Mutter als eigene in Deutschland verwendete Mittel zu.

Das Kammergericht sah anders als das OVG Schleswig auch nicht  in der Tätigkeit der europäischen Tochtergesellschaft in Irland die Anwendung irischen Datenschutzrechts als begründet an. Nach Ansicht des Kammergerichts hatte die europäische Tochter keine eigene effektive und tatsächliche Datenverarbeitung gegenüber ihrer amerikanischen Mutter mittels eigener Datenverarbeitungsanlagen und eigenem Personal dargetan. Weiter trage Facebook Ireland Ltd. nicht die Verantwortung für die Datenverarbeitung, da es ihr als 100%ige Tochter an der tatsächlichen Entscheidungsmacht fehle.

Weiter entschied das Kammergericht, Facebook und der Nutzer hätten ohnehin wirksam die Anwendung deutschen Datenschutzrechts gewählt. Dass die Geltung öffentlichen Rechts nicht vertraglich vereinbart werden könne, stünde dem nicht entgegen, weil das deutsche Datenschutzrecht zumindest auch privatrechtliche Regeln enthalte (wie zB den gesetzlich vorgesehenen Schadensersatzanspruch des Nutzers).

Fazit

Das Urteil des Kammergerichts stellt eine weitere Entscheidung in der Debatte dar, welches Datenschutzrecht auf die Erbringung von Internetdiensten internationaler Konzerne Anwendung findet. Die Rechtsprechung der (Ober)Gerichte ist nicht einheitlich und es bleibt abzuwarten, wie weitere Gerichte entscheiden werden.

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