Aufgrund deutscher Regulierer wurde die für den 01.01.2015 geplante Änderung der Facebook-Nutzungsbedingungen auf den 30.01.2015 verschoben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Änderung aufgrund Verstoßes gegen das Datenschutzrecht unwirksam ist.
Informationen sind unter https://www.facebook.com/about/terms-updates nachzulesen. Heikel ist besonders der erste Satz: „Durch Nutzung unserer Dienste nach dem 30. Januar 2015 stimmst du unseren aktualisierten Bedingungen sowie unserer aktualisierten Datenrichtlinie und Cookies-Richtlinie zu und erklärst dich außerdem damit einverstanden, dass du verbesserte Werbeanzeigen siehst, die auf den von dir genutzten Apps und Webseiten basieren.“
Dieser Passus verstößt gegen deutsches Datenschutzrecht. Danach setzt die Nutzung von persönlichen Daten ausdrücklich das Einverständnis des jeweiligen Nutzers voraus. Anders wäre diese nur, wenn in den Nutzungsbedingungen – die rechtlich allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind – ein Änderungsvorbehalt stehen würde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das bedeutet, dass die von Facebook angekündigte automatische Änderung der Nutzungsbedingungen unwirksam ist. Bedenklich ist dabei insbesondere, dass Facebook persönliche Daten der Nutzer an Dritte weitergibt. Dabei geht es dem Konzern unter anderem darum stärkere Einnahmen durch personalisierte Werbung zu erzielen. Es ist damit zu rechnen, dass Verbraucherschützer hiergegen juristisch erfolgreich vorgehen werden.
Facebook-Nutzer sollten sich überlegen, ob Sie als radikalsten Schritt ihren Account löschen. Zumindest sollten sie die Werbeanzeigen in den persönlichen Einstellungen abschalten, um Ihre persönlichen Daten besser zu schützen und zumindest vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
LessEin Online-Flirtportal hatte mit dem Slogan „Jetzt kostenlos anmelden“ geworben. Interessenten hatten die Möglichkeit, ein kostenloses Profil anzulegen. Um aber das Flirtportal tatsächlich nutzen und durch Senden und Empfangen von Nachrichten an andere Nutzer entsprechende Kontakte knüpfen zu können, war dann doch der Abschluss eines kostenpflichtigen Abos notwendig.More
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte die mangelnde Transparenz hinsichtlich der Mitgliedschaft-Kosten bemängelt und auf Unterlassung geklagt. Er argumentierte damit, dass es nicht relevant sei, ob andere Leistungen auf der Flirt-Plattform kostenlos nutzbar seien. Denn das Flirten und Chatten – bei dem es vorrangig um den Nachrichtenaustausch gehe – sei an eine kostenpflichtige Mitgliedschaft geknüpft. Bei dieser seien aber die gesetzliche Vorgabe einer klaren und verständlichen Aufklärung über Vertragsinhalt und Kosten nicht gegeben. Das gelte insbesondere, da die Widerrufsbelehrung erst nach dem Button zum Bezahlen eingebunden war.
Mit Urteil vom 19.08.2014 – Az.: 33 O 245/13 hat das Landgericht Köln der Unterlassungsklage stattgegeben und entschieden, dass ein Internetanbieter nicht mit einer Gratisanmeldung werben darf, wenn er die versprochene Leistung nur kostenpflichtig anbietet. Eine derartige Verschleierung der Abo-Bedingungen sei als irrefühende Werbung einzustufen, so das Gericht.
Die Richter folgten der Argumentation des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und sahen die Kontaktaufnahme zu anderen Personen als Grundvoraussetzung an, um im Flirtcafé zu chatten, flirten und daten. Daher liege ein Verstoß gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen vor.
Das Gericht monierte zudem, dass eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen kostenloser und kostenpflichtiger Leistung erst in den AGB und FAQ vorgenommen wird. Auf der Seite, auf der der Verbraucher vor der Entscheidung steht, sich anzumelden, sei eine solche Unterscheidung nicht ersichtlich.
Fazit
Auch wenn gegen das Urteil des LG Köln Berufung eingelegt wurde und es daher nicht rechtskräftig ist, sollte stets darauf geachtet werden, dass eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe nicht unrichtig oder auch nur missverständlich ist. Jedenfalls sollte aber im Falle einer etwaigen irreführenden Wirkung des Blickfangs diese durch einen klaren und unmissverständlichen, am Blickfang teilhabenden Zusatz ausgeschlossen werden.
LessDas Kammergericht Berlin hat entschieden, dass anwendbares Recht bei Facebook gegenüber deutschen Nutzern deutsches Datenschutzrecht sei. Damit trifft es für internationale Internetkonzerne wie Facebook, Google und Co. eine andere Entscheidung als das Oberverwaltungsgericht Schleswig, welches annimmt, bei Facebook gelte irisches Datenschutzrecht.More
Das Landgericht Berlin hatte mit Urteil vom 06.03.2012 (Az.: 16 O 551/10) entschieden, dass der FriendFinder von Facebook sowie Teile der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen des sozialen Netzwerks gegen deutsches Recht verstoßen.
Das Kammergericht bejaht in seinem Urteil vom 24.01.2014 ebenfalls die Anwendung deutschen Datenschutzrechts, indem es u.a. unter Berufung auf die europäische Datenschutzrichtlinie darauf abstellt, ob sich Facebooks US-amerikanische Muttergesellschaft zur Datenverarbeitung bestimmter „Mittel“ in Deutschland bedient. Das Gericht nimmt an, durch den Einsatz von Cookies auf dem PC inländischer Nutzer setze die US-amerikanische Mutter solche Mittel ein. Weiter rechnet das Gericht die Datenverarbeitungsanlagen des beauftragten deutschen Internet Providers der amerikanischen Mutter als eigene in Deutschland verwendete Mittel zu.
Das Kammergericht sah anders als das OVG Schleswig auch nicht in der Tätigkeit der europäischen Tochtergesellschaft in Irland die Anwendung irischen Datenschutzrechts als begründet an. Nach Ansicht des Kammergerichts hatte die europäische Tochter keine eigene effektive und tatsächliche Datenverarbeitung gegenüber ihrer amerikanischen Mutter mittels eigener Datenverarbeitungsanlagen und eigenem Personal dargetan. Weiter trage Facebook Ireland Ltd. nicht die Verantwortung für die Datenverarbeitung, da es ihr als 100%ige Tochter an der tatsächlichen Entscheidungsmacht fehle.
Weiter entschied das Kammergericht, Facebook und der Nutzer hätten ohnehin wirksam die Anwendung deutschen Datenschutzrechts gewählt. Dass die Geltung öffentlichen Rechts nicht vertraglich vereinbart werden könne, stünde dem nicht entgegen, weil das deutsche Datenschutzrecht zumindest auch privatrechtliche Regeln enthalte (wie zB den gesetzlich vorgesehenen Schadensersatzanspruch des Nutzers).
Fazit
Das Urteil des Kammergerichts stellt eine weitere Entscheidung in der Debatte dar, welches Datenschutzrecht auf die Erbringung von Internetdiensten internationaler Konzerne Anwendung findet. Die Rechtsprechung der (Ober)Gerichte ist nicht einheitlich und es bleibt abzuwarten, wie weitere Gerichte entscheiden werden.
LessDas neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BGBl 2013 Teil I Nr. 59, Seite 3714), welches am 09.10.2013 in Kraft getreten ist, schreibt neben einigen formellen Forderungen an eine Abmahnung vor, dass der Streitwert einer erstmaligen Abmahnung eines Verbrauchers wegen Filesharings lediglich 1.000 Euro beträgt (vgl. § 97a Abs. 3 UrhG). Dadurch können in einer Abmahnung wegen einer Tauschbörsen-Urheberrechtsverletzung normalerweise nur Anwaltskosten (Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten) in Höhe von ungefähr 150 Euro in Rechnung gestellt werden. Siehe hierzu auch den Beitrag vom 25.09.2013.More
Für viele bereits vorher Abgemahnte stellt sich die Frage, ob sie die geltend gemachten höheren Abmahnkosten zahlen müssen. Dies ist bislang noch nicht von einem Gericht abschließend entschieden worden.
Das Amtsgericht München hat sich hierzu allerdings in einem laufenden Verfahren geäußert (158 C 17155/12). Nach Ansicht des Gerichtes soll die Kostendeckelung in § 97a Abs. 3 UrhG keine Anwendung auf Altfälle finden. Das Amtsgericht München beruft sich dabei auf § 60 RVG. Nach dieser Regelung kommt es bei Rechtsanwaltsvergütungen auf den Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags an. Außerdem wird auf ein Urteil des BGH vom 28.09.2011 (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20145/10) verwiesen, worin der BGH im Rahmen der damaligen 100 Euro Deckelung entschieden hatte, dass diese nicht auf Fälle vor Inkrafttreten am 01.08.2008 angewendet werden soll. Ein abschließende Entscheidung des Amtsgerichtes München liegt allerdings noch nicht vor.
LessSAP-Kunden können Software künftig ohne schriftliche Zustimmung des Herstellers weiterverkaufen. Das entschied das Landgericht Hamburg. Entsprechende Klauseln in den AGB des Konzerns seien unwirksam.More
Am vergangenen Freitag untersagte das Hamburger Landgericht die weitere Verwendung zweier Klauseln der AGB von SAP. Darin hatte SAP gefordert, dass der Weitervertrieb von Lizenzen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Unternehmens erlaubt sei. Zudem wurden in einer AGB-Klausel Vorgaben zur sogenannter Vermessungen gemacht. Hierunter versteht man die externe Kontrolle darüber, wie viele Nutzer auf die Software zugreifen dürfen.
Hiergegen (sowie gegen eine dritte Klausel) wendete sich das Unternehmen Susensoftware. Diese Firma kauft gebrauchte Lizenzen von anderen Firmen auf und vermarktet diese weiter. Susensoftware berief sich darauf, dass nach seiner Auffassung die drei Klauseln wettbewerbswidrig sind.
Das Landgericht Hamburg erklärte mit Urteil vom 25.10.2013 (Az. 315 O 449/12) die beiden genannten Klauseln für unzulässig und somit für unwirksam. Hinsichtlich der dritten, angegriffenen Klausel wies es die Klage ab.
Bereits in der mündlichen Verhandlung hatte die Kammer erklärt, dass sowohl die Einschränkung des Weiterverkaufs von gebrauchter Software durch einen Zustimmungsvorbehalt als auch die Vorgaben zum Zukauf von Vermessungen nicht mit der Entscheidung des EuGH vom 03.07.2012 in der Rechtssache C-128/11 vereinbar seien. Hierin hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass der Handel mit gebrauchter Software gewöhnlich zulässig ist.
Noch hat sich SAP nicht dazu geäußert, ob sie gegen die Entscheidung des Landgerichtes Hamburg Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg einlegt.
LessDas Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken soll unter anderem die Anwaltsgebühren bei Massenabmahnungen gegenüber Privatpersonen aufgrund von Urheberrechtsverstößen erheblich reduzieren. Bei einer ersten Abmahnung – etwa wegen des illegalen Herunterladens von Musik in Online-Tauschbörsen, sog. Filesharing – soll künftig nur noch ein Streitwert von EUR 1.000,- angesetzt werden, was zu Anwaltskosten von rund EUR 150,- führen würde. Bisher verlangten Anwaltskanzleien oft mehrere hundert Euro. Dazu kamen häufig noch die wesentlich höheren Schadensersatzforderungen von Firmen der Film- oder Musikindustrie. Die Gesetzesänderungen sollen verhindern, dass sich Kanzleien mit massenhaften Abmahnungen von Verbrauchern bei Urheberrechtsverstößen ein Geschäft aufbauen.More
Die Neuregelungen sehen auch Konkretisierungen der Anforderungen an Abmahnungen vor. So müssen künftig bspw. die geltend gemachten Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (Anwaltskosten) aufgeschlüsselt werden, weiterhin muss angegeben werden, in wessen Namen abgemahnt wird und inwieweit ggfs. eine Unterlassungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Abgeschafft wurde der sogenannte fliegende Gerichtsstand in Urheberrechtsstreitigkeiten gegen Privatpersonen. Künftig müssen diese ggfs. an dem zuständigen Gericht am Wohnsitz des Abgemahnten geltend gemacht werden.
Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte mit den gesetzlichen Änderungen umgehen, denn der Gesetzgeber hat ein „Hintertürchen“ offen gelassen: Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Streitwert dann nicht auf 1.000,- beschränkt, „wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist“.
Die Amtsgerichte Hamburg und München jedenfalls haben die Wertung des Gesetzgebers wohl schon nach dessen Verabschiedung durch den Bundestag und vor der Verabschiedung durch den Bundesrat angewandt, wie sich aus den Hinweisbeschlüssen des AG Hamburg vom 24.07.2013 – Az. 31a C 109/13 und des Amtsgerichts München vom 27.08.2013 – Az. 224 C 19992/13 ergibt.
Das ist insofern erwähnenswert, als dass Hamburg und München in der Vergangenheit bei den Filesharing-Abmahnern stets beliebte Gerichtsorte waren, da diese eine für die Abmahner eher günstige Rechtsauffassung vertreten haben. Für Massenabmahner im Urheberrecht dürfte es mithin zunehmend schwieriger werden.
LessLaut Pressemitteilung vom 28.06.2013 hat das BayLDA gegen die Mitarbeiterin eines Unternehmens ein Bußgeld verhängt, weil diese mit einem offenen E-Mail-Verteiler personenbezogene E-Mail-Adressen einem großen Empfängerkreis übermittelt hat.More
E-Mail-Adressen, die sich in erheblichem Umfang aus Vornamen und Nachnamen zusammensetzen, seien als personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen. Diese personenbezogenen Daten dürfen nach Ansicht des BayLDA an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn eine Einwilligung der Adress-Inhaber vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Die Verwendung eines offenen E-Mail-Verteilers (Eintragung der EMail- Adressen in das “AN-Feld“) stelle andernfalls einen Datenschutzverstoß dar, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der E-Mail-Adressen (neuneinhalb Seiten) hat es das BayLDA in diesem Fall nicht mehr bei einer folgenlosen Feststellung der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit belassen, sondern ein Bußgeld verhängt.
Nach Ansicht des BayLDA wird der gegenständlichen Problematik in manchen Unternehmen nicht die entsprechende Bedeutung beigemessen. Das BayLDA kündigte daher in seiner Pressemitteilung vom 28.06.2013 an, in einem vergleichbaren Fall in Kürze einen Bußgeldbescheid nicht gegen den konkreten Mitarbeiter, der die Mail mit offenem E-Mail-Verteiler versandt hat, sondern gegen die Unternehmensleitung zu erlassen.
LessDer Bundestag hat am 27.06.2013 weitere Änderungen des Urheberrechtsgesetzes verabschiedet, die die nicht-kommerzielle Nutzung und auch Digitalisierung von vergriffenen und verwaisten Werken öffentlich zugänglichen und im Gemeinwohl errichtete Institutionen erlaubt. Die Regierung hat damit auf die EU-Richtlinie 2012/28/EU reagiert, die im vergangenen Oktober verabschiedet wurde.More
Eine Nutzung von verwaisten Werken war bis dato problematisch, weil urheberrechtlich geschützte Inhalte grundsätzlich nur mit Zustimmung des Rechteinhabers genutzt werden dürfen. Bei verwaisten Werken handelt es sich aber um urheberrechtlich geschützte Werke, deren Rechteinhaber auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden können. Zukünftig können verwaiste Werke von öffentlich zugänglichen und im Gemeinwohl errichtete Institutionen, insbesondere Bibliotheken, Archiven und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten digitalisiert und ins Internet gestellt werden. Von der Novelle umfasst sind Print-, Musik- und Filmwerke.
Weiterhin beschlossen wurde ein unabdingbares Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftspublikationen: Urheber dürfen ihre Artikel künftig zwölf Monate nach Erstveröffentlichung zu nicht gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich machen. Voraussetzung ist, dass die Beiträge „im Rahmen der öffentlichen Förderung von Forschungsprojekten oder an einer institutionell geförderten außer-universitären Forschungseinrichtung entstanden sind“.
LessSeit der Veröffentlichung der Liste der neuen Top Level Domains („nTLDs”) durch die International Corporation of Assigned Names („ICANN”) vor knapp einem Jahr ist es amtlich. Ab Herbst 2013 sollen neben den bekannten Domainendungen „.de”, „.com” & Co. Domains, wie „.berlin”, „.web“, “.app”, „.love“ oder „.store” zur Verfügung stehen. Insgesamt werden voraussichtlich nach und nach über 1.400 neue TLDs eingeführt. Neue Möglichkeiten schaffen zugleich auch neue Herausforderungen. Dies gilt insbesondere für Inhaber von Markenrechten oder Unternehmenskennzeichen.More
Inhaber der neuen TLDs können in Kürze damit beginnen, unter diesen Endungen Second Level Domains („SLDs”, wie z.B. „startup.berlin”) zu vergeben. Ähnlich wie bereits bei den herkömmlichen Domainendungen beginnt mit der Einführung der neuen TLDs ein Wettlauf um die eigene Marke oder das eigene Unternehmenskennzeichen als SLD unter dem Dach einer passenden, z.B. branchenspezifischen TLD („.bank” oder „.shop”). Um dabei Interessenkonflikten und Rechtsverletzungen entgegenzuwirken, bedarf es eines vorausschauenden Konzepts zum Schutz des unternehmenseigenen Marken-, Kennzeichen und Domainportfolios.
Anders als bei früheren neuen Top-Level-Domains soll es diesmal ein einheitliches Verfahren geben, jeweils mit einer sogenannten Sunrise-Periode im Vorfeld. Während dieser haben Markeninhaber Vorregistrierungsrechte für Second Level Domains innerhalb der neuen TLDs, die ihren Markenrechten entsprechen. Der Eintrag bei der Clearingstelle soll dabei Markeninhabern die Abwehr von Grabbern und Nachahmern erleichtern.
Es wird aber wohl nicht jeder Markeninhaber unzählige Domain-Endungen registrieren und zahlen wollen. Gleichzeitig sollen aber die eigenen Marken auch nicht durch Dritte registriert und genutzt werden können.
Um Markeninhaber besser zu schützen wurde deshalb das Trademark Clearinghouse (www.trademark-clearinghouse.com) als zentrale Stelle für alle neuen Top-Level-Domains eingerichtet. Dort können sich Markeninhaber registrieren und die zu ihren Gunsten eingetragenen Marken hinterlegen. Hinterlegte Marken werden mit SLD-Neuanmeldungen abgeglichen. Im Falle einer identischen SLD-Anmeldung werden sowohl der SLD-Anmelder als auch der Markeninhaber hierüber informiert.
Das System des „Trademark Claims Service” hat verschiedene Schwächen. Es zeitlich begrenzt und greift nur bei vollständiger Identität der Vergleichszeichen. Schon die Pluralform einer Marke als SLD bleibt unberücksichtigt. Um diese Schutzlücken zu schließen, existiert das so genannte Uniform Rapid Suspension System („URS”). Dieses soll dazu dienen, im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Anmeldung oder Benutzung einer SLD, die einstweilige Sperrung der rechtsverletzenden SLD zu bewirken. Das URS soll in evident rechtsmissbräuchlichen Fällen eine schnelle und effektive Abhilfe schaffen.
Markeninhaber sollten sich überlegen, ob sie (möglichst) vor Herbst 2013 einen entsprechenden Eintrag bei Trademark Clearinghouse veranlassen. Denn ohne die Hinterlegung der eigenen Marke können die meisten präventiven Rechtsschutzinstrumentarien nicht greifen. Gerne bin ich Ihnen bei einem entsprechenden Eintrag behilflich.
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